Was ändert sich bei der Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026?
Bis Ende 2025 galten in der Gastronomie zwei Sätze für Speisen: 19% für den Verzehr vor Ort, 7% für Speisen zum Mitnehmen oder zur Lieferung. Diese Trennung ist seit dem 1. Januar 2026 Geschichte.
Der Bundestag hat die Neuregelung am 4. Dezember 2025 im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu. Seither gilt einheitlich 7% auf alle Speisen, dauerhaft im § 12 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) verankert, nicht mehr befristet wie die frühere Corona-Regelung.
Betroffen sind Restaurants, Cafés, Foodtrucks, Bäckereien, Metzgereien, Catering-Betriebe sowie die Gemeinschaftsverpflegung in Schulen, Kitas und Krankenhäusern.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 1.1.2026: einheitlich 7% MwSt auf Speisen, egal ob vor Ort, to go oder geliefert.
- Getränke bleiben bei 19% MwSt, mit Ausnahme von Leitungswasser und bestimmten Milchmischgetränken to go.
- Die Regelung ist dauerhaft, keine Befristung wie während der Corona-Pandemie.
- Geschätzte Steuerausfälle für den Staat: rund 11,2 Milliarden Euro.
- Kassensysteme mussten zum 1.1.2026 auf den neuen Satz umgestellt werden.
Mehrwertsteuersätze Gastronomie 2026 im Überblick
Die Umsatzsteuer (USt), umgangssprachlich Mehrwertsteuer (MwSt), unterscheidet 2026 klar zwischen Speisen und Getränken. Beide Bezeichnungen sind auf Rechnungen rechtlich gleichwertig.
| Kategorie | Steuersatz 2026 | Steuersatz bis 2025 |
|---|---|---|
| Speisen, vor Ort verzehrt | 7% | 19% |
| Speisen, zum Mitnehmen / Lieferung | 7% | 7% |
| Getränke (allgemein) | 19% | 19% |
| Leitungswasser, to go | 7% | 19% |
| Milchmischgetränke ≥75% Milchanteil, to go | 7% | 19% |
Quellen: Steueränderungsgesetz 2025, § 12 Abs. 2 UStG, Stand Januar 2026. Steuersätze können sich durch neue Gesetze ändern; maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung des UStG.
Ein häufiger Irrtum: Viele Gäste und sogar manche Betriebe gehen davon aus, die Senkung gelte pauschal für alle Bestellungen. Tatsächlich bleibt bei Getränken fast immer 19% stehen, auch beim Mitnehmen. Nur Leitungswasser und bestimmte Milchmischgetränke to go sind die Ausnahme.
Formel: Netto- und Bruttopreis bei 7% berechnen
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Beispiele: Mehrwertsteuer Gastronomie 2026 in der Praxis
Beispiel 1: Mittagessen im Restaurant
Ausgangslage
Ein Gericht kostet netto 15 €. Bis 2025 wären bei Verzehr vor Ort 19% fällig gewesen, macht 17,85 € brutto.
2026 gilt einheitlich 7%: 15 € × 1,07 = 16,05 € brutto.
Wichtig zu wissen: Der Gast spart 1,80 € gegenüber der alten Regelung, sofern der Betrieb die Steuersenkung an den Preis weitergibt.
Beispiel 2: Kaffee to go vs. Cappuccino to go
Ausgangslage
Ein schwarzer Kaffee to go bleibt ein normales Getränk und wird mit 19% besteuert.
Ein Cappuccino mit mindestens 75% Milchanteil, ebenfalls to go, fällt unter die Ausnahme und wird nur mit 7% besteuert.
Wichtig zu wissen: Der Milchanteil entscheidet, nicht der Name des Getränks auf der Karte. Betriebe müssen das im Kassensystem korrekt hinterlegen.
Beispiel 3: Catering-Paket mit Speisen und Getränken
Ausgangslage
Ein Catering-Paket für eine Firmenfeier kostet netto 1.000 €, davon entfallen laut Einzelpreisliste 800 € auf Speisen und 200 € auf Getränke.
Speisen: 800 € × 1,07 = 856 € brutto. Getränke: 200 € × 1,19 = 238 € brutto.
Wichtig zu wissen: Der Gesamtbetrag von 1.094 € brutto muss auf der Rechnung nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden, auch bei einem Pauschalpreis.
Beispiel 4: Kantine in einem Unternehmen
Ausgangslage
Eine Betriebskantine verkauft ein Tagesgericht für netto 6 €. Bis 2025 galten dort teils Sonderregeln je nach Bezuschussung durch den Arbeitgeber.
2026 gilt für die Speise einheitlich 7%: 6 € × 1,07 = 6,42 € brutto.
Wichtig zu wissen: Ein dazu bestelltes Getränk wird weiterhin separat mit 19% berechnet.
Ausnahmen bei Getränken: Wann gilt trotzdem 7%?
| Getränk | Bedingung | Steuersatz |
|---|---|---|
| Leitungswasser | Verkauf außer Haus (to go) | 7% |
| Milch und Milchmischgetränke (z. B. Cappuccino, Latte Macchiato) | Mindestens 75% Milchanteil, außer Haus | 7% |
| Kaffee, Tee, Softdrinks, Säfte, Alkohol | Unabhängig vom Verzehrort | 19% |
| Smoothies | Meist als Getränk eingestuft | 19% |
Quellen: Steueränderungsgesetz 2025, Finanzverwaltungspraxis, Stand Januar 2026. Einzelfälle sollten mit dem Steuerberater oder Finanzamt abgestimmt werden.
Vergleich: Alte Regelung vs. neue Regelung 2026
| Merkmal | Bis 2025 | Ab 2026 |
|---|---|---|
| Speisen, vor Ort | 19% | 7% |
| Speisen, mitgenommen/geliefert | 7% | 7% |
| Unterscheidung Verzehrort nötig? | Ja | Nein |
| Befristung | Corona-Regelung befristet bis 31.12.2023, danach 19% vor Ort | Dauerhaft, keine Befristung |
Der Lebensmitteleinzelhandel bleibt zum Vergleich unverändert: Take-away-Lebensmittel im Supermarkt werden seit Jahren mit 7% besteuert, unabhängig von dieser Reform.
Vorteile
- Einfachere Kassenführung — keine doppelte Buchung mehr für dieselbe Speise je nach Verzehrort.
- Planungssicherheit — dauerhafte Regelung statt befristeter Corona-Sonderregel.
- Potenziell günstigere Preise — sofern Betriebe die Ersparnis weitergeben.
Nachteile
- Umstellungsaufwand — Kassensysteme, Karten und Rechnungslayouts mussten angepasst werden.
- Getränke-Abgrenzung bleibt komplex — Milchanteil und Verkaufsort müssen weiterhin sauber getrennt werden.
- Steuerausfälle für den Staat — geschätzt 11,2 Milliarden Euro, was politisch umstritten bleibt.
Häufige Fragen zur Mehrwertsteuer Gastronomie 2026
- Gilt die 7% Mehrwertsteuer auch für Foodtrucks? — Ja. Ob Sitzgelegenheiten vorhanden sind oder nicht, spielt seit 2026 keine Rolle mehr für Speisen.
- Müssen Restaurants die Preise senken? — Nein, eine Steuersenkung ist keine automatische Preissenkung. Betriebe entscheiden selbst, ob und wie viel sie weitergeben.
- Was gilt für Getränke im Menü-Preis? — Der Gesamtpreis wird nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise auf 7% (Speise) und 19% (Getränk) aufgeteilt.
- Betrifft die Regelung auch Bäckereien und Metzgereien? — Ja, sofern zubereitete Speisen verkauft werden, etwa belegte Brötchen oder Snacks.
- Ist die 7%-Regelung wieder befristet wie während Corona? — Nein, die Regelung wurde dauerhaft im UStG verankert, ohne Enddatum.
Experten-Tipp — Ritu Sharma
"Kassensystem vor dem 1.1.2026 testen, nicht erst danach - Betriebe, die ihr Kassensystem erst nach dem Stichtag umstellen, riskieren falsch ausgewiesene Steuersätze und damit Nachzahlungen bei einer Betriebsprüfung. Ein Testlauf mit allen Speise- und Getränkepositionen lohnt sich vor jedem Stichtag, nicht nur bei dieser Reform."
Risiken und Grenzen der Neuregelung
Die größte Fehlerquelle liegt in der Getränke-Abgrenzung. Wer einen Cappuccino pauschal mit 7% abrechnet, ohne den Milchanteil zu prüfen, riskiert eine falsche Steuermeldung.
Bei Kombi-Angeboten wie Menüs oder Catering-Paketen ist die korrekte Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen Pflicht. Fehlt diese Aufteilung, kann das Finanzamt den gesamten Betrag zum höheren Satz von 19% veranlagen.
Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 bestand zudem ein Wahlrecht, das in Einzelfällen zu Abgrenzungsfragen bei Rechnungen über den Jahreswechsel geführt hat.
Warum es diese Steuersenkung gibt
Der Branchenverband DEHOGA setzt sich seit Jahren für eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen ein, um die Gastronomie nach den Corona-Jahren finanziell zu entlasten.
Während der Pandemie galt bereits ein reduzierter Satz, damals befristet bis Ende 2023. Mit dem Auslaufen der Sonderregelung stieg der Satz für den Vor-Ort-Verzehr 2024 wieder auf 19%. Im Koalitionsvertrag 2025 wurde die dauerhafte Absenkung auf 7% festgelegt und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 umgesetzt, trotz Bedenken einzelner Bundesländer wegen der Steuerausfälle.
Fazit: Was die Reform für Gastronomen und Gäste bedeutet
Seit dem 1. Januar 2026 zahlst du auf Speisen in der Gastronomie einheitlich 7% Mehrwertsteuer, egal ob du vor Ort isst, mitnimmst oder liefern lässt. Getränke bleiben bei 19%, mit den bekannten Ausnahmen für Wasser und bestimmte Milchgetränke to go.
Für Gastronomen bedeutet das vor allem eines: einfachere Kassenführung, aber weiterhin Sorgfaltspflicht bei der Trennung von Speisen und Getränken. Für Gäste lohnt sich ein Blick auf die Speisekarte, ob die Ersparnis tatsächlich im Preis ankommt.
Nächster Schritt für Betriebe: Kassensystem und Rechnungslayout gegen die aktuelle Steuersatz-Tabelle prüfen, bevor die nächste Betriebsprüfung ansteht.